Statuten des Vereines „Les Nouveaux Riches – Verein zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst und Kultur“
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1.) Der Verein führt den Namen ”Les Nouveaux Riches – Verein zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst und Kultur“. Der Kurzname ist „Les Nouveaux Riches“.
(2.) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
2: Zweck
(1.) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) Der Verein versteht sich als Vermittler zwischen Kunst und Gesellschaft. Der Schwerpunkt liegt dabei auf nationaler zeitgenössischen Kunstformen.
b) Die Förderung kunstinteressierter Menschen aus allen Bereichen der Bildenden Kunst, wie Malerei, Bildhauerei, Grafik, Zeichnung, Fotografie, Video- und Medienkunst, Musik, Spartenübergreifendes sowie weitere Formen zeitgenössischer Kunst.
c) Durchführung kultureller Veranstaltungen: Ausstellungen, Vorträge, Workshops, Symposien, Konzerte, Musikveranstaltung und sonstige Veranstaltungen kultureller Art.
d) Die Förderung von kunstorientierter Gesellschaft durch Herausgabe von
Kunstzeitschriften & Kunstmagazine und einer online Plattform.
e) Die Pflege der Gemeinschaft und der kulturellen Geselligkeit.
f) Die vereinsinterne Weiterbildung künstlerisch interessierter Mitglieder.
g) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation, insbesondere die Bewerbung der Veranstaltungen und die Vereinsinteressen durch Plakatierungen und Inserate, sowie dem Versand von Newslettern und gedruckten Flyern und bedruckten Textilien.
h) Förderung eines nationale Ideenaustausches
i) Interdisziplinäre Weiterbildung fördern
j) Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem, geistigem und musikalischen Gebiet
k) Kunst- Kultur- und Musik-Veranstaltungen
l) die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
m) die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
(4.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist auch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(5.) Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:
a) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
b) Abhaltung von Veranstaltungen verschiedenster Art;
c) Herausgabe eines Kunst- und Kulturzeitschrift zur Förderung von zeitgenössischen;
d) Kunst und Kultur;
e) Mitwirkung bei öffentlichen kulturellen Anlässen;
f) Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft;
g) Herausgabe von Informationsfoldern;
h) Durchführung kultureller Veranstaltungen jeglicher Art;
i) Abhaltung von Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und
gesellige Veranstaltungen jeglicher Art;
(6.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen;
b) Spenden, Geschenke, Subventionen, Vermächtnisse, Sponsoreinnahmen
und Werbeleistungen, Vermächtnisse, Sammlungen, Erträgnisse aus Anzeigen- und Inseratverkäufe;
c) Erträgnisse aus der Gastronomie bei den Veranstaltungen.
4: Erwerb der Mitgliedschaft
(1.) Über die Aufnahme von Mitgliedern des Vereins entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
5: Beendigung der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.
(7.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.) Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den Mitgliedern zu.
(2.) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12) und die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 13).
8: Generalversammlung
(1.) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bzw. jedes zweite Jahr statt.
(2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt.
(3.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt
(4.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.
(6.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
b) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer und Verein;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; und
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10: Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann, Schriftführerin/Schriftführer und Kassierin/Kassier.
(2.) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 (drei) Jahre bestellt. Die Funktionsdauer währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
(6.) Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
(7.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
11: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2.) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 dieser Statuten;
(3.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(4.) Verwaltung des Vereinsvermögens; sowie
(5.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1.) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2.) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4.) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5.) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6.) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7.) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
Der Vorstand bestimmt/wählt zwei Rechnungsprüfer
(1.) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(2.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmung des § 10 Abs. 5 sinngemäß.
14 Schlichtungsstelle
(1.) Die Schlichtungseinrichtung dient der außergerichtlichen Beilegung sowohl von rechtlichen als auch von sonstigen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Sie ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO:
a) Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die
Schlichtungseinrichtung endgültig.
b) Im Falle eines Rechtsstreites unterbreitet die Schlichtungseinrichtung einen Einigungsvorschlag. Wird er nicht angenommen, kommt also kein außergerichtlicher Vergleich zustande, kann das ordentliche Gericht angerufen werden.
(8.) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus je zwei von den Streitparteien zu wählenden Mitgliedern zusammen, die eine weitere Person als Obmann wählen. Erfolgt keine Einigung auf die Person des Obmannes, so hat jede Streitpartei eine Person namhaft zu machen, dann
entscheidet das Los.
(9.) Die Schlichtungseinrichtung hat in einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Streitparteien und Aufnahme notwendiger Beweise eine Entscheidung (Abs 1 lit a) zu fällen bzw. einen Einigungsvorschlag (Abs 1 lit b) zu unterbreiten. Über die Verhandlungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Die Akten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls dem ordentlichen Gericht vorgelegt werden können. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt.
(10.) Die Schlichtungseinrichtung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung (Abs 1 lit a) ist schriftlich auszufertigen und zu begründen.
15: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(11.) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(12.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.